Für Anfragen zur Wallfahrt und Gottesdiensten:
Rektor Pater Alessio Maria Ughetti, CMOP
Tel.: 0043 6588 8528 Festnetz
0043 676 8746 5095 (Handy Rektorat)
0043 664 233 1873 (Handy Oase des Friedens)
rektorat.maria-kirchental@eds.at
Haus der Besinnung
Maria Kirchental 1
A- 5092 St. Martin bei Lofer
Seit 1. Juli 2024 ist das Haus der Besinnung wieder geöffnet. Die Schwestern und Brüder der Marianischen Gemenischaft "Oase des Friedens" sorgen sich um die Pilger und freuen sich auf Ihren Besuch.
Homepage der Marianischen Gemeinschaft:
www.oasidellapace.net
Mit dem Auto von München über Bad Reichenhall, Schneizelreuth, Lofer oder über Kössen und Waidring. (Die Strasse über Inzell ist noch gesperrt)
Mit dem Auto oder Linienbus 260:
Fußweg: Von St. Martin 1/2 bis 3/4 Stunde bergauf.
Mit dem Auto: In den Sommermonaten ist die Zufahrt bis zu den oberen Parkplätzen möglich.
Das Mauthäuschen im Tal ist nicht mehr besetzt. Der Schranken ist ständig geöffnet.
Die Mautgebühr und die Parkgebühr werden gemeinsam an den Automaten bei den Parkplätzen oben entrichtet.
Für PKW 5 Euro
Für Busse ab 20 Personen 40 Euro.
Gezahlt werden kann derzeit mit Münzen! Bitte genauen Betrag einwerfen, der Automat wechselt nicht.
--> Angelegt ist auch die Möglichkeit mit Kartenzahlung
Die Strasse ist eine private Mautstrasse von St. Martin nach Maria Kirchental
Für diese Mautstraße gelten die StVo und bis auf Widerruf folgende Benützungsbedingungen, die verpflichtenden Charakter haben:
(1) Autobusse dürfen die Länge von 13 m nicht überschreiten.
(2) Für Wohnwagengespanne besteht absolutes Fahrverbot
(3) Nur der oberste Parkplatz (siehe Verkehrschild mit Parkleitsystem vor den Parkplätzen) steht für Omnibusse zur Verfügung. Beim Einparken von Bussen mit geringer Bodenfreiheit ist die Unebenheit des Parkplatzes und der Zufahrt besonders zu berücksichtigen.
(4) Für die Talfahrt zu beachten: Maximales Gefälle=14%!
(5) Es gibt 3 PKW-Parkplätze. Die beiden OBEREN PKW-Parkplätze liegen hiteneinander und sind "gegen den Uhrzeigersinn" zu befahren. Einbahnregelung!
(5) Diese Vorschriften gelten gleichfalls für berechtigte LKW-Fahrten.